Satzung

Satzung des Beselicher Hundesportclubs 1987 e.V

 

§ 1 Name und Sitz

Der Beselicher Hundesportclub1987 e.V. wurde am 27.März 1987 gegründet und hat seinen Sitz in Beselich 1. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Weilburg eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Beselicher Hundesportclub 1987 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Zweck des Clubs ist die Förderung des Hundesports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die vielfältige Arbeit mit den Hunden, die der charakterlichen und körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder, sowie der heranwachsenden Jugend, dient.
  4. Bei Bedarf wird eine eigene Jugendabteilung aufgestellt.
  5. Der Club steht Mitgliedern mit Hunden aller Rassen offen.
  6. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  9. Der Club ist politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 3 Bundesorganisation

Der Club ist Mitglied des Dachverbandes Hundesport Rhein-Main.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Beselicher Hundesportclubs 1987 e.V. kann jede unbescholtene Person werden, die zur Mitarbeit im Sinne dieser Satzung bereit ist.
  • Der Club setzt sich zusammen aus:
    • 1. Ehrenmitgliedern
    • Ordentlichen Mitgliedern über 16 Jahren
    • Jugendlichen Mitgliedern unter 16 Jahren
    • Aktive Mitglieder
    • Passive Mitglieder

Bei jugendlichen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Durch seine Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller innerhalb 14 Tagen das Recht des Einspruches zu.

Über den Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

Als „aktives Mitglied“ zählt wer im laufenden Kalenderjahr an mindestens 3 Übungsstunden teilgenommen hat.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  1. Austritt
  2. Tod
  3. Ausschluss

zu a) Austrittserklärungen sind schriftlich an den Verein zu richten. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen erfolgen. zu b) Mit dem Ableben erlischt die Mitgliedschaft des Mitgliedes. zu c) Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

  1. trotz Mahnung länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
  2. gegen das Bestreben des Clubs verstößt oder dessen Ansehen schädigt.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Hiergegen steht dem Ausgeschlossenen innerhalb 14 Tagen das Recht des Einspruches zu. Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand.

Mit dem Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Club erlöschen alle durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte.

§ 6 Beiträge

Der Club erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Die zu leistenden Beiträge und Arbeitsstunden werden nach Bedarf und Notwendigkeit festgesetzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Auf Antrag kann der Vorstand Beitragserleichterungen gewähren. Der Beitrag ist im Falle des Austrittes sowie dem Ausschluss bis zum Ende des Jahres zu zahlen.

Die aktiven Mitglieder müssen im Rahmen der Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen der Vereinsanlagen und-einrichtungen Arbeitsstunden erbringen. Die Arbeitsleistung der Arbeitsstunden wird am Ende jeden Kalenderjahres vom Vorstand geprüft. Für bis dahin nicht geleistete Arbeitsstunden hat das Mitglied pro nicht geleistete Arbeitsstunde einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Stundensatz als Ersatz an den Club zu erbringen.

Der Club erhebt von seinen Neumitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe wird von der Versammlung beschlossen. Besondere Umlagen können durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Führung des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstandzu a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zu ihrer Jahreshauptversammlung zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens vierzehn Tage vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Abgabe des Jahresberichtes
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (nur im Jahr der Wahl)
  5. Beschlussfassung über Anträge
  6. Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge können erst in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden. Die fristgerecht eingegangenen Anträge können beim ersten Vorsitzenden eingesehen werden. Auf Wunsch stellt der Vorstand eine Kopie zur Verfügung.

Mit dem Einverständnis des Antragstellers kann die Mitgliederversammlung Anträge ändern und/oder ergänzen.

Persönliche Anwesenheit des Antragstellers ist erwünscht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Abstimmungen können durch Handzeichen oder geheim durch Zettelwahl erfolgen. Sie müssen geheim durch Zettelwahl erfolgen, wenn dies von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Nach Entlastung des Vorstandes übernimmt ein Mitglied bis zur erfolgten Neuwahl des 1. Vorsitzenden die Leitung der Versammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Stimmberechtigt sind alle Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb eines Monates einzuberufen, wenn

  1. dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind.
  2. mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder eine solche, unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
    Für die Einberufung der Versammlung und Einbringung von Anträgen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.zu b) Die Führung des Clubs liegt in den Händen des Vorstandes, der aus Mitgliedern, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, bestehen muss.

    Der Vorstand besteht aus:
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Kassierer
    dem Schriftführer

    und kann bei Bedarf um einen 2. Kassierer, einen 2. Schriftführer, einen Platz-/Gerätewart, einen Übungsleiter, einen Jugendleiter und um Beisitzer erweitert werden.
    Der 1. Vorsitzende und der Kassierer werden einmalig für 3 Jahre und der 2. Vorsitzende und Schriftführer für 2 Jahre gewählt (ab 2007), um die Auflösung des kompletten Vorstands zu vermeiden (roulierendes System). Wiederwahl ist zulässig.

    Wenn Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Zeit ausscheiden, für die sie gewählt wurden, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied beauftragen, die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszuüben. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so ist er verpflichtet, die laufenden Geschäfte bis zu nächsten Mitgliederversammlung auszuüben.
    Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand eines anderen Vereins angehören, der die gleiche Sportart ausübt.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand berät und entscheidet über alle wichtigen allgemeinen Angelegenheiten des Clubs.

Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  2. Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Vereinen
  3. Überwachung des Sportbetriebes
  4. Beratung und Beschluss der Haushaltspläne
  5. Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Vorschläge zur Ehrung verdienter Mitglieder
  7. Bestellung von kommissarischen Vorstandsmitgliedern
  8. Anstellung und Entlassung von besoldeten Mitarbeitern
  9. Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidung des Disziplinarausschusses als letzte Instanz

Die Durchführung von Rechtsgeschäften wird gemäß BGB, Allgemeiner Teil, § 26 Absatz 2 auf den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den 1. Kassierer und den 1. Schriftführer beschränkt.
Die Rechtsvertretung erfolgt durch die genannten Personen gemeinsam.

§ 9 Geschäftsführung des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder zusammen.
  2. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass einzelne Vereinsmitglieder zugelassen werden.
  3. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
  4. Der Schriftverkehr wird vom 1. Schriftführer, nach Bedarf vom 2. Schriftführer, nach Anweisung des Vorsitzenden erledigt.
  5. Alle eingehende Post geht z.H. des 1. Vorsitzenden, der sie nach Durchsicht an die einzelnen Ressorts verteilt. Ausnahmeregelungen sind möglich.

 

§ 10 Kassenführung

  1. Sämtliche laufenden Ausgaben und Ausgaben besonderer Art sind vom Vorstand zu bewilligen.
  2. Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem 1. Kassierer des Clubs. Er ist dafür verantwortlich, dass über alle Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt wird und die Kassenbelege gesammelt werden. Sein ständiger Vertreter ist bei Bedarf der 2. Kassierer. Der Verein führt ein eigenes Bankkonto/mehrere Bankkonten zu dem/denen nur besonders ermächtigte Personen des Clubs Zugang haben. Die Ermächtigung für den Zugang wird durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen, bzw. widerrufen.
  3. Außergewöhnliche Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vorstandes, soweit keine generelle Ausgabegenehmigung erteilt wurde. In außergewöhnlichen und dringenden Fällen ist eine nachträgliche Genehmigung des Vorstandes zulässig.
  4. Das Vereinsvermögen darf weder für Bürgschaften noch zu spekulativen Zwecken verwandt werden. Falls das Vereinsvermögen zu Sicherheitsleistungen herangezogen werden soll, ist hierzu die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
  5. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung und den Vermögensstand des Vereins zu überprüfen. Sie haben Prüfungen mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. Die Prüfungen sind aktenkundig zu machen und dem Vorstand vorzulegen.
  6. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Arbeit des 1. Kassierers und stellen den Antrag auf Entlastung.

 

§ 11 Ehrenordnung

Verdiente Mitglieder können wie folgt geehrt werden:

  1. Für besondere Leistungen – ohne Zeitbindung – nach Maßgabe des Vorstandes (z.B. Vereinsnadel, Ehrengabe),
  2. durch Verleihung der silbernen Ehrennadel bei 25-jähriger Mitgliedschaft,
  3. durch Verleihung der goldenen Ehrennadel bei 40-jähriger Mitgliedschaft,
  4. durch Ernennung zum Ehrenmitglied.

Ehrenmitglieder und Inhaber der goldenen Ehrennadel haben zu allen Veranstaltungen des Clubs freien Eintritt. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein vergeben kann. Über verliehene Ehrungen wird eine Urkunde ausgestellt.

Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Club entscheidet der Vorstand, ob verliehene Ehrungen bestehen bleiben.

 

§ 12 Disziplinarausschuss

  1. Der Disziplinarausschuss wird im Bedarfsfalle vom Vorstand gewählt und besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern und 2 aktiven Mitgliedern. Es ist zuständig:
    1. Zur Schlichtung aller Streitigkeiten, die aktive und passive Mitglieder betreffen,
    2. zur Verfolgung und Ahndung aller Verstöße gegen die Clubsatzung und die Satzungen des Verbandes, dem der Club angehört.
  2. Der Disziplinarausschuss kann folgende Strafen verhängen:
    1. Verwarnungen und Verweise
    2. zeitweise Sperrung von jeglichem Sportverkehr
  3. Der Disziplinarausschuss wird nur auf Beschluss des Vorstandes tätig. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu äußern. Er kann beantragen, dass Zeugen gehört werden.
    Der Sachverhalt ist in mündlicher Verhandlung zu klären, bei der der Beschuldigte sich äußern kann.
    Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief zu übersenden oder persönlich unter Zeugen zu übergeben. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses steht dem Betroffenen das Recht des Einspruches innerhalb 2 Wochen nach Eingang des Bescheides bei ihm zu. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig.

 

§ 13 Auflösung des Clubs

Über eine eventuelle Auflösung des Clubs beschließen zwei aufeinander folgende Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Zwischen den beiden Mitgliederversammlungen muss ein Zeitraum von mindestens vier bis höchsten acht Wochen liegen.

Für den Fall der Auflösung des Clubs bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Auflösungsgeschäfte abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Beselich, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung trat im Juli 2010 in Kraft und wurde zum 01.01.2020 überarbeitet.

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